|
Nachfolgend finden sich einige interessante Informationen rund um das Thema Policendarlehen. Was ist überhaupt ein Policendarlehen? Hierbei handelt es sich um eine Vorauszahlung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung an den Kunden beziehungsweise an den Versicherungsnehmer. Das Policendarlehen ist auf jeden Fall eine ausgezeichnete Alternative zur Kündigung einer Lebensversicherung. Sofern ein Versicherungsnehmer für eine kürzere Zeit liquide sein muss und eine Lebensversicherung besitzt, so kann er jene beleihen – in Form eines Policendarlehen. Der Vorteil, welcher sich hieraus ergibt, spricht nur für jene Art von Darlehen. Der Todesfallschutz bleibt erhalten, was bei Kündigung oder Verkauf der Lebensversicherung nicht eintreten würde. Das Policendarlehen kann in Höhe des bestimmten Rückkaufswertes ausbezahlt werden, auch ist dies unter anderem im VVG §176 geregelt. Beim Rückkaufswert sind möglicherweise und in bestimmten Fällen die Überschussanteile abzüglich der Kapitalertragssteuer begrenzt. Ein Policendarlehen muss früher oder später auch getilgt werden, dazu gibt es folgende Möglichkeiten. Die normale und reguläre Tilgung erfolgt stets in Höhe der vorher vereinbarten Raten. Zudem kann auf eine laufende Tilgung verzichtet werden, wobei bedacht werden muss, dass in diesem Fall die Zinsen vom Kunden bezahlt werden müssen. Natürlich bestehen die Optionen auf diverse Sondertilgungen, allerdings müssen diese individuell mit dem Versicherer abgesprochen werden. Normalerweise erfolgt die Tilgung des Restbetrags allerdings bei der Fälligkeit der Lebensversicherung oder aber der nächsten vertraglich vereinbarten Teilauszahlung durch Verrechnung. Auch im Bereich der Lebensversicherung müssen diverse Arten unterschieden werden, so zum Beispiel die fondsgebundene Lebensversicherung. Nachfolgend eine wichtige Information zur Vorauszahlung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen im Bereich des Policendarlehen. In diesem Fall erfolgt die Vorauszahlung in Form von Anteilen des Fonds, der Kreditnehmer ist bei der Tilgung des Policendarlehen dazu verpflichtet die Zahl der Fondsanteile einzubehalten, wodurch sich eine so genannten „implizite Verzinsung“ ergibt. Des Weiteren müssen die während der Laufzeit entfallenen Ausschüttungen berücksichtigt werden.
|